1. Name und Sitz
1. Die den Curlingsport fördernden Vereine Österreichs bilden unter dem Namen „Österreichischer Curling Verband “(ÖCV) einen eigenen Fachverband.
2. Der ÖCV ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Kitzbühel.
2. Vereinszweck
1. Zweck des ÖCV ist die Förderung und Verbreitung des Curlingsportes in Österreich. Dazu vertritt er die Interessen seiner Mitglieder im In- und Ausland und repräsentiert diese Sportart gegenüber den internationalen Curling-Organisationen.
2. Der ÖCV dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
3. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Curlingsportes verwendet.
4. Der ÖCV strebt keine Gewinne an, eine Gewinnausschüttung an Mitglieder ist untersagt.
5. Der ÖCV wird:
a) österreichische Meisterschaften organisieren bzw. seine Mitglieder mit der Durchführung beauftragen,
b) internationale Wettkämpfe und Meisterschaften im Ausland beschicken,
c) auftrags der internationalen Fachverbände internationale Wettkämpfe in Österreich organisieren, und
d) versuchen, den Curlingsport in Österreich zu verbreiten.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des ÖCV ist das Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
1. Der ÖCV hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
a) Sportvereine oder Sektionen von Sportvereinen, deren Ziel die Förderung und aktive Ausübung des Curlingsportes ist und die ihren Sitz in Österreich haben, können ordentliche Mitglieder werden.
b) Landes-Curling-Verbände / Landes-Eissportverbände, deren Ziel die Förderung des Curlingsportes ist und die ihren Sitz in Österreich haben, können außerordentliche Mitglieder werden.
c) Natürliche und juristische Personen, die sich besondere Verdienste um den Curlingsport erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich:
a) Schriftliche (der Versand einer E-Mail gilt als schriftlich im Sinne der Statuten) Anmeldung mit gleichzeitiger schriftlicher Anerkennung der Satzungen des ÖCV.
b) Vorlage der Vereins-/Verbands-Satzungen, eines Verzeichnisses der Mitglieder, eines Verzeichnisses der Ausschuss- und/oder Vorstandsmitglieder und Bekanntgabe, wo der Verein den Curlingsport ausübt bzw. wo der Verband seinen Sitz hat.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des ÖCV innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der kompletten Anmeldung. Vor Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Vereins/Verbandes hat der Vorstand die bereits angeschlossenen Vereine/Verbände vom Ansuchen in Kenntnis zu setzen.
4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist binnen einer Frist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Dies entscheidet endgültig.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Auflösung des ÖCV
b) durch behördliche Verfügung
c) durch Ausschluss
d) durch Austritt, der zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten und eingeschrieben angezeigt werden muss zu
c) Gründe für einen Ausschluss können Verletzung der Satzungen, Nichteinhaltung von Beschlüssen, Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen, ein Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen, sowie unehrenhaftes oder verbandsschädigendes Verhalten sein. Darunter fällt bspw. auch, wenn ihm zuzurechnende Personen (bspw. gesetzliche oder gewillkürte Vertreter, Trainer, Mitarbeiter oder Mitglieder eines Vereinsmitglieds) derartiges vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten setzen, und das Vereinsmitglied trotz Aufforderung diese Person aus dem Vereinsmitglied nicht binnen 2 Monaten selbst ausschließt bzw. deren (Vertrags)Beziehung beendet. Gegen den Ausschluss aus dem ÖCV durch den Vorstand steht dem ausgeschlossenen Mitgliedsverein binnen 30 Tagen das Rechtsmittel der Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Berufung ist schriftlich zu verfassen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
5. Rechte und Pflichten
1. Jedes ordentliche Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem ÖCV nachgekommen ist, hat Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sowie Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim ÖCV einzureichen.
3. Das Stimmrecht der Mitglieder ist wie folgt festgelegt: Jedes ordentliche Mitglied das seinen Verpflichtungen gegenüber dem ÖCV nachgekommen ist, erhält jeweils für angefangene zehn eigene Mitglieder, für die der Verbandsbeitrag bezahlt wurde, je eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4. Die ordentlichen Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zahl der gemeldeten eigenen Mitglieder des Mitgliedsvereins. Außerordentliche Mitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, eventuelle Satzungsänderungen sowie Veränderungen in der Mitgliederzahl und im Vorstand resp. Ausschuss jeweils umgehend dem ÖCV mitzuteilen.
6. Organe
Die Organe des ÖCV sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Technische Kommission
4. Die Kassaprüfer
7. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie hat jeweils bis zum 30. Juni stattzufinden.
2. Hält es der Vorstand für erforderlich oder wird dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des ÖCV schriftlich verlangt, ist der Vorstand verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Wochen nach der Antragsstellung eine Mitgliederversammlung einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
8. Tagesordnung
1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:
a) Eröffnung durch den Vorstand
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
c) Feststellung des Stimmrechtes
d) Bericht des Vorstandes
e) Bericht der Technischen Kommission
f) Bericht des Kassiers und der Kassaprüfer
g) Entlastung des Vorstandes
h) Neuwahl des Vorstandes, der Technischen Kommission, der Kassaprüfer - soweit eine Neuwahl bzw. Ergänzungswahl ansteht
i) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
j) Anträge auf Satzungsänderungen
k) Anträge an die Mitgliederversammlung
l) Allfälliges
2. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin, dem Vorstand vorliegen. Wahlvorschläge müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin dem Vorstand vorliegen. Sofern sich amtierende Personen der Wiederwahl stellen, ist die Einreichung eines gesonderten Wahlvorschlages nicht notwendig. Verspätet eingereichte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn ihrer Behandlung als Dringlichkeitsantrag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen zugestimmt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
3. Der Vorstand hat die eingegangenen Anträge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntzugeben.
9. Form der Mitgliederversammlung
1. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Verbandsmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsstelle, die Kassaprüfer, sowie geladene Gäste teilnahmeberechtigt. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder bei Verhinderung beider von einem Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzungen nicht etwas anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzungen beinhalten, bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
4. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Erhebt sich kein Widerspruch, kann auch offen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der anwesenden Stimmen.
5. Zur Auflösung des ÖCV ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
6. Wenn an der Mitgliederversammlung mehr als eine Person eines Mitgliedsvereins teilnimmt, hat im Zuge der Feststellung des Stimmrechtes durch den jeweiligen Mitgliedsverein jene Person namhaft gemacht zu werden, welche das Stimmrecht ausübt. Das Stimmrecht ist nicht auf Personen anderer Mitgliedsvereine übertragbar.
7. Der Verlauf einer Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, in dem die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse genau wiedergegeben sein müssen. Der für die Führung des Protokolls verantwortliche Protokollführer ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und binnen 4 Wochen allen Mitgliedsvereinen zuzustellen. Einsprüche gegen das Protokoll sind binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich an den Vorstand anzuzeigen.
10. Vorstand
1. Der Vorstand des ÖCV setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Vize-Präsidenten
c) dem Kassier
d) sowie allenfalls aus weiteren Vorstandsmitgliedern durch Bestellung durch die Mitgliederversammlung, wie z.B. Sportwart, Medienbeauftragter, Jugendwart, weitere Vize-Präsidenten, etc.
2. Der Vorstand ist für den gesamten Sportbetrieb und für die Verbandsorganisation zuständig. Er trifft im Rahmen der Satzungen, der Wettkampfordnung (WO) und unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung seine Entscheidungen. Der Vorstand kann einem Mitglied oder einer Einzelperson bestimmte Aufgaben übertragen.
3. Der geschäftsführende Vorstand, dem die Führung der täglichen Verbandsgeschäfte obliegt, besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vize-Präsidenten und dem Kassier. Nach außen wird der ÖCV vom Vorsitzenden sowie dem Vize-Präsidenten einzelvertretungsberechtigt vertreten - diese Personen sind auch einzeln zeichnungsberechtigt.
4. Der Vize-Präsident, vertritt den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.
5. Der Kassier ist für die Finanzgebarung verantwortlich. Ihm obliegt die Kassenführung und die Aufstellung eines Haushaltplanes. Er hat das Verbandsvermögen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.
6. Der Sportwart ist, sofern bestellt, für die sport- und regelgerechte Durchführung des gesamten Sportbetriebs, mit Ausnahme des Jugendsportbetriebes verantwortlich.
7. Der Jugendwart ist, sofern bestellt, für die sport- und regelgerechte Durchführung des gesamten Jugendsportbetriebes verantwortlich.
8. Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab. Zu Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Vorsitzende muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gewünscht wird. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ein Vorstandsmitglied kann sich bei Verhinderung von einer beliebigen Person vertreten lassen, wobei dieser Person in der Vorstandssitzung grundsätzlich kein Stimmrecht zukommt. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur auf Personen zulässig, die ihrerseits dem Vorstand angehören.
9. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
10. Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäfts- und Finanzierungsordnung, in der die Verantwortungsbereiche der jeweiligen Vorstandsmitglieder genauer definiert und abgegrenzt werden, und in der die Budgetierung dieser Bereiche festgelegt wird.
11. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der Geschäftsstelle geeignete Personen hauptamtlich anzustellen bzw. zu kündigen. Der Leiter der Geschäftsstelle hat die Bezeichnung "Generalsekretär/in" zu führen. Der Vorstand kann weitere Bereichsleiter für spezielle Aufgabenbereiche hauptamtlich anstellen. Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt und diesem verantwortlich. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Leiter oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein. Die Geschäftsstelle bzw. deren Leiter haben den Vorstand bei der Erstellung des Budgets zu unterstützen bzw. die Einhaltung des Budgets sowie der Entsende- und Förderrichtlinien samt Vergabemodalitäten zu überwachen und allfällige Abweichungen in regelmäßigen Abständen dem Vorstand zu berichten. Auch haben diese den Kassier bei der ordnungsgemäßen Führung der Vereinskasse und der Buchhaltung zu unterstützen. Sie haben alle buchmäßigen Behelfe zur Klarstellung und Rechnungslegung zeitgerecht zu erstellen. Der Leiter der Geschäftstelle ist zu den Vorstandsitzungen einzuladen bzw. kann er bei diesen stets anwesend sein. Er hat aber aus seiner Funktion als Leiter der Geschäftsstelle kein Stimmrecht im Vorstand.
11. Die Technische Kommission
1. Die Technische Kommission besteht aus dem Sportwart (sofern bestellt), dem Jugendwart (sofern bestellt), dem vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzten Bundestrainer sowie dem Athletenvertreter.
2. Jeder aktive Athlet hat das Recht, einen Athletenvertreter vorzuschlagen. Der Athletenvertreter muss vor dessen Nominierung innerhalb der letzten drei Jahre an einer Curling-EM oder Curling-WM als Spieler teilgenommen haben. Der Athletenvertreter darf keine andere Funktion innerhalb des ÖCV bekleiden. Die Nominierung erfolgt durch den Verein des Athletenvertreters, wobei auch mehrere Nominierungen möglich sind. Der Athletenvertreter wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei sich die Funktionsperiode mit jener der Vorstandsmitglieder deckt.
3. Die Technische Kommission ist für die Aus- und Überarbeitung der Wettkampfordnung des ÖCV, sowie für die Bearbeitung aller sportorganisatorischen Fragen im Rahmen dieser Wettkampfordnung zuständig.
4. Den Vorsitz in der technischen Kommission führt der Sportwart, wenn dieser nicht bestellt ist, der Bundestrainer. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zu. Die Beschlüsse der Technischen Kommission bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
12. Die Kassaprüfer
1. Die Überwachung der Kassenführung und der Vermögensverwaltung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassaprüfern, denen der Kassier jederzeit Einblick in die Finanzgebarung gewähren und geforderte Unterlagen aushändigen muss. Die Kassaprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder der Technischen Kommission angehören.
2. Die Kassaprüfer haben in jeder Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten, der schriftlich niedergelegt sein muss.
13. Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten wird im Anlassfall ein Schiedsgericht gebildet, dem drei von den ordentlichen Mitgliedern zu wählende Personen angehören, die aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
2. Nach Anrufung des Schiedsgerichtes mittels schriftlichen Antrags an den Vorstand hat dieser die Mitglieder (Mitgliedsvereine) unter Angabe des Streitgrundes aufzufordern, binnen 14 Tagen eine oder mehrere unbefangene Personen, welche nicht Mitglied des Verbands oder einer der Mitgliedsvereine sein müssen, zur Teilnahme am Schiedsgericht zu nominieren. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vorstand die Mitglieder über die eingegangenen Nominierungen zu informieren.
3. Die Mitglieder wählen dann aus den Nominierten maximal 5 Kandidaten aus und reihen diese entsprechend ihrer Präferenz. Der Erstgenannte erhält 5 Punkte, der Zweitgenannte 4 Punkte, und so weiter. Diese Auswahl inklusive Reihung ist dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Nominierungen bekannt zu geben. Der Vorstand hat die Reihungen anschließend unter Berücksichtigung der Stimmen des jeweiligen Mitglieds bei der letzten Mitgliederversammlung zu gewichten, indem die anhand der Reihung vergebenen Punkte mit der Anzahl der Stimmen des jeweiligen Mitglieds multipliziert werden, und eine Gesamtrangliste erstellt wird. Die 3 bestgereihten Kandidaten bilden das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit über die dritte Position hinaus erhält jener Kandidat den Vorzug, der im direkten Vergleich öfter höher gereiht wurde, ist dies auch ausgeglichen, entscheidet das Los.
4. Sollte das beschriebene Verfahren zu keiner oder keiner vollständigen Besetzung des Schiedsgerichts führen (z.B. weil weniger als 3 Nominierungen eingehen), so wird der Vorstand unter Wahrung der Unbefangenheit die (restlichen) Personen des Schiedsgerichts bestimmen.
5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
14. Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des ÖCV beschließenden Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Verbandsvermögen gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung zu stellen.
15. Anti-Doping
15.1 Der ÖCV, die ihm zugehörigen Organisationen (Landesverbände, Vereine, etc.) sowie deren Mitglieder verpflichten sich, zur Einhaltung der Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 und der Anti-Doping Regelungen der World Curling Federation sowohl im Wettkampf als auch im Training. Des Weiteren sind die dem ÖCV, den Landesverbänden und Vereinen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen zur Einhaltung der soeben genannten Anti-Doping Regelungen verpflichtet.
15.2 Der ÖCV, die Landesverbände und Vereine samt den zugehörigen Sportlerinnen und Sportlern, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.
15.3 Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des ÖCV die gemäß § 7 ADBG 2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne des § 20 ADBG 2021. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung gelangen.
15.4 Eines Vergehens macht sich schuldig, wer den Aufforderungen der unabhängigen ÖADR und der USK nicht Folge leistet sowie am Verfahren nicht ordnungsgemäß mitwirkt. Als Konsequenz dieses Vergehens wird die Sportlerin/der Sportler oder die Betreuungsperson oder die sonstige Person durch den ÖCV Vorstand sanktioniert. Mögliche Sanktionen bestehen aus:
15.5 Mit der Teilnahme an ÖCV Wettkämpfen verpflichtet sich die Sportlerin oder der Sportler zur Einhaltung der Anti-Doping Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 sowie der diesbezüglichen Regelungen des zuständigen nationalen und internationalen Sportfachverbandes (insbesondere Statuten, Sportordnung, Wettkampfordnung sowie Disziplinarordnung). Die teilnehmende Sportlerin oder der teilnehmende Sportlersind jederzeit verpflichtet, an jedem Ort an Dopingkontrollen mitzuwirken.
15.6 Die Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionärinnen und Funktionäre des ÖCV oder ihm zugehöriger Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaß- nahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten traten mit der Gründungsversammlung des ÖCV am 11. Juli 1980 in Kraft. Die letzte Änderung der Statuten erfolgte im Juni 2021.
ÖCV Wettkampfordnung – Stand Juni 2021
INHALT
1 Vorbemerkung
2 Spielordnung für Wettbewerbe des ÖCV
2.1 Spiel- und Wettkampfregeln
2.2 Qualifikation für den Hauptwettkampf
2.3 Verzicht, Rücktritt und Nichtantreten
2.4 Disziplinarische Sanktionen wegen Missachtung reglementarischer Vorschriften
2.5 Wertung und Rangliste
2.6 Teammeeting
2.7 Mannschaftskleidung
2.8 Anti-Doping
3 Organisation und Durchführung der Wettbewerbe des ÖCV
3.1 Zuständigkeit
3.2 Spielleitung
3.3 Schiedsrichter
3.4 Besondere Anforderungen an den Austragungsort
3.5 Terminierung und Vergabe
3.6 Ausschreibung
3.7 Spielplan
3.8 Meldung zur Teilnahme
3.9 Allgemeine Teilnahmeberechtigung
4 Wettbewerbe des ÖCV
4.1 Österr. Staatsmeisterschaften der Damen und Herren
4.2 Österr. Staatsmeisterschaften der Mixed Doubles
4.3 Österr. Staatsmeisterschaften der Mixed Teams
4.4 Österr. Meisterschaften der Juniorinnen und Junioren
4.5 Österr. Meisterschaften der Rollstuhlteams
4.6 Österr. Meisterschaften der Seniorinnen und Senioren
5 Teilnahme an internationalen Wettbewerben
5.1 Nominierungsrecht des ÖCV
5.2 Nominierung für internationale Wettkämpfe mit olympischen bzw. paralympischen Status
5.3 Nominierung für internationale Wettkämpfe der Juniorinnen und Junioren
5.4 Nominierung für internationale Wettkämpfe der Seniorinnen und Senioren
5.5 Sponsoring
5.6 Finanzielle Unterstützung
6 Änderungen der Wettkampfordnung
Die vorliegende Wettkampfordnung regelt den Sport- und Spielbetrieb des Österreichischen Curling Verbandes (ÖCV) und ist bei allen offiziellen Wettbewerben des ÖCV anzuwenden.
Alle Wettbewerbe des ÖCV werden im Einklang mit dem Spirit of Curling bestritten und durchgeführt. Gemäß Art. 15 der Satzung des ÖCV unterliegen die an Wettbewerben des ÖCV teilnehmenden Personen den jeweils gültigen Anti-Doping-Bestimmungen des internationalen Verbandes.
Im Text wurde überwiegend auf eine geschlechterspezifische Trennung aufgrund einer besseren Lesbarkeit verzichtet.
Wettbewerbe des ÖCV sind folgende Meisterschaften:
j.) Österreichische Schulmeisterschaften (Art. 4.7)
k.) Österreichische Open Air Meisterschaften (Art. 4.8)
Die Technische Kommission des ÖCV (Zusammensetzung gemäß Art 6.3 iVm 11 Satzung des ÖCV), bestehend aus Sportwart, Jugendwart und Bundestrainer ist berechtigt:
2.1 Spiel- und Wettkampfregeln
2.1.1 Alle Wettbewerbe des ÖCV werden gemäß dieser Wettkampfordnung und den Regeln der World Curling Federation (WCF) durchgeführt.
2.1.2 Änderungen und Abweichungen von den vorgegebenen Regelwerken sind von der Spielleitung grundsätzliche bereits in der Ausschreibung bekannt zu geben. Sollte es nach der Ausschreibung zu notwendigen Änderungen kommen, sind diese entweder mit der Aussendung des Spielplans oder spätestens beim offiziellen Teammeeting zu Beginn des Wettbewerbs seitens der Spielleitung zu verkünden.
2.2 Qualifikation für den Hauptwettkampf
2.2.1 Direkte Qualifikation durch Platzierung
Die Mannschaften, welche im Vorjahr die ersten vier Plätze belegt haben, sind automatisch für den Hauptwettkampf qualifiziert, sofern mindestens drei Spieler dieser Mannschaft, erneut als Mitglied dieser Mannschaft für die ausstehende Meisterschaft gemeldet werden und daran teilnehmen. Bei Mixed Doubles Mannschaften gilt das für beide Spieler.
2.2.2 Direkte Qualifikation des Ausrichters
Außerdem hat der Ausrichter einer Staatsmeisterschaft das Recht auf einen fixen Startplatz, sofern sich keine seiner Mannschaften bereits nach 2.2.1 für den entsprechenden Hauptwettkampf qualifizieren konnte. Richtet ein Landesverband die Staatsmeisterschaft aus, obliegt ihm die Auswahl des zu entsendenden Teams aus seinem Verband für diesen Startplatz.
2.2.3 Qualifikation für die Staatsmeisterschaften der Herren durch Vorbereitungsturnier
Sofern die Qualifikation nicht bereits gem. Punkt 2.2.1 oder 2.2.2 erfolgt ist, können sich Teams nur durch Erfüllung folgender Voraussetzung für die ÖSTM qualifizieren:
Das jeweilige Team muss an mindestens einem Vorbereitungsturnier teilnehmen und dort einen Platz in den oberen zwei Dritteln des Teilnehmerfeldes erreichen. Bei diesem Turnier muss es sich um ein öffentlich ausgeschriebenes Turnier (keine internen Meisterschaften) handeln, welches in einer oder mehreren gedeckten Halle(n) ausgetragen wird.
Das Turnier muss im Zeitraum zwischen der letzten Staatsmeisterschaft der Herren und dem Ende des Nennschlusses zur gegenständlichen Staatsmeisterschaft stattgefunden haben.
Das zu nennende Team muss aus mindestens 3 Spielern bestehen, welche auch das genannte Vorbereitungsturnier bestritten haben.
Teams, welche in den letzten 12 Monaten vor der ÖSTM an einer internationalen Meisterschaft (EM oder WM) teilgenommen haben, und dort mindestens einen Sieg errungen haben, gelten ebenso als qualifiziert.
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist gemeinsam mit der Nennung zur ÖSTM unaufgefordert belegmäßig nachzuweisen.
2.2.4 Vorrunde
Melden mehr als acht Mannschaften für eine (Staats-)Meisterschaft, kann im Vorfeld eine Vorrunde über die Vergabe der übrigen Plätze für den Hauptwettkampf gespielt werden.
2.3 Verzicht, Rücktritt und Nichtantreten
2.3.1 Teilnahmeverzicht und Rücktritt
Verzichtet eine bereits qualifizierte Mannschaft auf die Teilnahme am betreffenden Wettbewerb oder tritt eine gemeldete Mannschaft zurück, so hat der Skip dies umgehend der Spielleitung zu melden und im Fall eines Rücktritts auch zu begründen. Sollte ein Rücktritt unbegründet oder leichtfertig erfolgen, behält sich die Technische Kommission vor, gemäß Art 2.4.2 iVm 2.4.4 Sanktionen gegen diese Mannschaft bzw. ihre Spieler auszusprechen.
2.3.2 Nachrückverfahren
Verzichtet eine oder mehrere qualifizierte Mannschaften vor der Vorrunde auf die Teilnahme an einem Hauptwettkampf, rückt die 5.platzierte Mannschaft der vorigen Staatsmeisterschaft nach.
Verzichtet eine oder mehrere qualifizierte Mannschaften nach der Vorrunde auf die Teilnahme an einem Hauptwettkampf, rückt die bestplatzierte nicht qualifizierte Mannschaft aus der Vorrunde nach.
2.3.3 Insbesondere die Punkte:
werden gemäß den WCF Regeln gehandhabt.
2.3.4 Ein Spielverzicht ist grundsätzlich gestattet, wenn ein Spiel keinen Einfluss auf die Klassierung bezüglich aller teilnehmenden Teams hat und beide Teams damit einverstanden sind. Dieser ist vorab mit der Spielleitung abzuklären und ihre Entscheidung gilt.
2.4 Disziplinarische Sanktionen wegen Missachtung reglementarischer Vorschriften, unsportlichen bzw. verbandsschädigenden Verhalten oder Missachtung des „Spirit of Curling“
2.4.2 Zuständig für Sanktionen während des Wettkampfs ist die Spielleitung. Zuständig für Sanktionen außerhalb eines Wettkampfs ist die Technische Kommission.
2.4.3 Die Spielleitung und die von ihr eingesetzte(n) Schiedsrichte(r) haben folgende Sanktionskompetenzen:
2.4.4 Die Technische Kommission hat folgende Sanktionskompetenzen:
2.4.5 Sanktionierte Spieler, Mannschaften und Betreuer haben das Recht, unter Anrufung des Schiedsgerichts des ÖCV gegen die ausgesprochene Sanktion Einspruch einzulegen. Das Verfahren ist in Art. 13 Abs. 2 Satzung des ÖCV geregelt.
2.5 Wertung und Rangliste
2.5.1 Bei allen Wettbewerben des ÖCV wird grundsätzlich gemäß den WCF Regeln und dieser Wettkampfordnung gespielt. Sollte es Abweichungen von diesen Regeln geben, so müssen diese explizit in der Ausschreibung für den Wettkampf bekannt gegeben werden.
2.6.1 Das Teammeeting wird grundsätzlich ebenfalls wie in den WCF vorgegeben durchgeführt.
2.7.1 Alle an Wettbewerben des ÖCV teilnehmenden Mannschaften müssen aufgrund der eindeutigen Erkennbarkeit und der repräsentativen Außenwirkung einheitliche Spielkleidung tragen. Dabei müssen die Trikots in Grundfarbe und Design identisch sein.
2.7.2 Das Tragen von österreichischen Nationaldressen während der Wettbewerbe des ÖCV ist untersagt. Diese sind ausschließlich für den internationalen Einsatz für den ÖCV vorgesehen.
2.7.2 Verstöße gegen diese Vorschriften werden gemäß Art. 2.4 sanktioniert.
2.8 Anti-Doping
2.8.1 Der ÖCV, die ihm zugehörigen Organisationen (Landesverbände, Vereine, etc.) sowie deren Mitglieder verpflichten sich, zur Einhaltung der Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 und der Anti-Doping Regelungen der World Curling Federation. Des Weiteren sind die dem ÖCV, den Landesverbänden und Vereinen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen zur Einhaltung der soeben genannten Anti-Doping Regelungen verpflichtet.
2.8.2 Der ÖCV, die Landesverbände und Vereine samt den zugehörigen Sportlerinnen und Sportlern, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.
2.8.3 Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des ÖCV die gemäß § 7 ADBG 2021 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne des § 20 ADBG 2021. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung gelangen.
2.8.4 Eines Vergehens macht sich schuldig, wer den Aufforderungen der unabhängigen ÖADR und der USK nicht Folge leistet sowie am Verfahren nicht ordnungsgemäß mitwirkt. Als Konsequenz dieses Vergehens wird die Sportlerin/der Sportler oder die Betreuungsperson oder die sonstige Person durch den ÖCV Vorstand sanktioniert. Mögliche Sanktionen bestehen aus:
2.8.5 Mit der Teilnahme an ÖCV Wettkämpfen verpflichtet sich die Sportlerin oder der Sportler zur Einhaltung der Anti-Doping Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 sowie der diesbezüglichen Regelungen des zuständigen nationalen und internationalen Sportfachverbandes (insbesondere Statuten, Sportordnung, Wettkampfordnung sowie Disziplinarordnung). Die teilnehmende Sportlerin oder der teilnehmende Sportlersind jederzeit verpflichtet, an jedem Ort an Dopingkontrollen mitzuwirken.
2.8.6. Die Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionärinnen und Funktionäre des ÖCV oder ihm zugehöriger Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaß- nahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.
Für die ordnungsgemäße Durchführung eines Wettbewerbs des ÖCV ist die Spielleitung in Zusammenarbeit mit dem ausrichtenden Verein bzw. Landesverband zuständig.
3.2.1 Die Spielleitung für alle Wettbewerbe des ÖCV obliegt grundsätzlich dem Sportwart. Er ist befugt, Stellvertreter für die Spielleitung eines Wettkampfes zu bestellen. Zuständiger Spielleiter während eines Wettkampfes des ÖCV ist demnach entweder der Sportwart selbst oder ein von ihm bestellter Stellvertreter.
3.2.2 Der für den jeweiligen Wettbewerb des ÖCV zuständige Spielleiter hat die Ausschreibung und den Spielplan zu erstellen, das Teammeeting und den Ergebnisdienst zu leiten. Sofern und soweit kein Schiedsrichter bestellt werden konnte, hat er überdies die Aufgaben des Schiedsrichters gemäß Art. 3.3 zu übernehmen.
3.2.3 Der zuständige Spielleiter darf an der betreffenden Meisterschaft grundsätzlich nicht selbst teilnehmen. Ausnahmsweise gilt diese Regelung im Sinne des Spirit of Curlings nicht, wenn kein adäquater Stellvertreter bestellt werden kann, dies mit der Zustellung des Spielplans an die teilnehmenden Mannschaften bekannt gemacht worden ist und diese hiergegen binnen einer Woche nach Zugang des Spielplans keinen Einspruch erheben.
3.3 Schiedsrichter
3.3.1 Grundsätzlich muss zu jedem Wettbewerb des ÖCV mindestens ein Schiedsrichter bestellt werden. Es können jedoch durch die Spielleitung auch mehrere Schiedsrichter bestellt werden. Der austragende Verein oder Landesverband hat der Spielleitung regelkundige Personen rechtzeitig vorab vorzuschlagen. Sind mehrere Schiedsrichter bestellt worden, ernennt der Spielleiter einen davon zum Oberschiedsrichter. Der Oberschiedsrichter soll beim Teammeeting offiziell bekannt gegeben werden.
3.3.3 Schiedsrichter dürfen nicht an der betreffenden Meisterschaft teilnehmen, es sei denn die Ausnahmeregelung des Art. 3.2.2 iVm 3.2.3 findet Anwendung.
3.3.4 Schiedsrichter sind für die Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung des Wettkampfes vor Ort verantwortlich und haben insbesondere die Teilnahmeberechtigung der Spieler und Mannschaften zu Beginn des Wettbewerbs festzustellen.
3.3.5 Schiedsrichter haben sich an die Regeln und Bestimmungen dieser Wettkampfordnung zu halten. Schiedsrichterentscheidungen sind endgültig. In Zweifelsfällen, welche die Regelauslegung betreffen, entscheidet der Oberschiedsrichter endgültig.
3.4 Besondere Anforderungen an den Austragungsort
3.4.1 Die Österreichischen (Staats-)Meisterschaften werden in einer gedeckten, wenn möglich geschlossenen Halle auf speziell für Curling präpariertem Eis durchgeführt. Hiervon ausgenommen sind Open Air Meisterschaften.
3.4.2 Den Schiedsrichtern ist zur Ausübung ihres Amtes vom ausrichtenden Verein ein Sitzplatz mit freiem Blick über alle Spielfelder und nach Möglichkeit ein beheizter Raum zur Verfügung zu stellen.
3.4.3 Ein zuständiger Eismeister wird für die Österreichischen Staatsmeisterschaften vom ÖCV ernannt und dessen Kosten werden vom ÖCV übernommen.
3.4.4 Für die Unterkunft des Schiedsrichters sowie des Eismeisters ist der austragende Verein oder Landesverband zuständig.
3.5 Terminierung und Vergabe
3.5.1 Alle Termine und Austragungsorte für Wettbewerbe des ÖCV werden von der Technischen Kommission festgelegt. Diese werden, nachdem der WCF alle Termine ausgeschrieben hat, mit dem Bundesleistungszentrum, dem austragenden Verein der Staatsmeisterschaft sowie dem Bundestrainer abgestimmt, und an die Vereine versendet.
3.5.2 Alle Wettbewerbe des ÖCV können auf ein oder zwei Wochenenden verteilt gespielt werden.
3.5.3 Alle Wettbewerbstermine für die folgende Saison sind den Vereinen durch den ÖCV ehestmöglich bekannt zu geben.
3.5.4 Die Spielleitung entscheidet, wenn aus besonderen Umständen Termine oder Austragungsorte geändert werden müssen. In diesem Fall hat diese alle betroffenen Mannschaften von der getroffenen Entscheidung unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
3.5.5 Mitgliedsvereine des ÖCV können sich bis zum 30. April eines jeden Jahres schriftlich vorab, spätestens während der jährlichen Mitgliederversammlung um die Ausrichtung eines Wettbewerbs im übernächsten Jahr schriftlich bei der Technischen Kommission bewerben. Bei der Vergabe der Wettbewerbe ist darauf zu achten, dass die Landesverbände nach Möglichkeit ausgewogen zum Zuge kommen.
3.6.1 Die Spielleitung veröffentlicht für den entsprechenden Wettbewerb eine detaillierte Ausschreibung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Meldeschluss.
3.6.2 Die Ausschreibung hat insbesondere Datum und Austragungsort für den Hauptwettkampf sowie eindeutige Angaben zu einer möglichen Vorrunde zu enthalten. Außerdem müssen die Teilnahmebedingungen, das Nenngeld, das Meldeformblatt und die Ausschlussfrist für die Meldung enthalten sein.
3.7 Spielplan
3.7.1 Den Spielplan hat die Spielleitung den Teilnehmern spätestens eine Woche nach Meldeschluss des betreffenden Wettbewerbs mitzuteilen.
3.7.2 Teilnehmer aus demselben Verein müssen nach Möglichkeit zuerst gegeneinander gesetzt werden. Spielen mehr als zwei Teams eines Vereins dieselbe Meisterschaft, so müssen zuerst die besseren zwei Teams gegen einander spielen. Wer die bessere Mannschaft ist, wird durch die Resultate des Vorjahrs bzw. der Vorrunde bestimmt.
Dies gilt nicht, wenn in zwei Gruppen gespielt wird. Dann wird die beste Mannschaft des Vorjahrs in Gruppe „A“, die zweitbeste in Gruppe „B“ gesetzt. Bei drei oder mehr Gruppen wird analog dieser Regelung auf die Gruppen gleichmäßig verteilt.
Alle übrigen Paarungen bzw. Gruppenzugehörige werden von der Spielleitung gelost.
3.7.3 Die Spielleitung entscheidet, wenn aus besonderen Umständen Spielpläne geändert werden müssen. In diesem Fall hat sie alle betroffenen Mannschaften von der getroffenen Entscheidung unverzüglich schriftlich zu unterrichten und der technischen Kommission zu berichten.
3.8 Meldung zur Teilnahme
3.8.1 Teilnahmeberechtigt an Wettbewerben des ÖCV sind nur solche Spieler, die zu Beginn des Wettbewerbs ordnungsgemäß als Mitglied einer Mannschaft durch den zuständigen Verein gemeldet wurden.
3.8.2 Ordnungsgemäße Meldung
Eine ordnungsgemäße Meldung liegt vor, wenn sie vor Ablauf der Meldefrist in Schriftform bei der Spielleitung eingeht. Sie hat die Vereinszugehörigkeit, die Namen der Spieler und die Mannschaftsaufstellung zu beinhalten.
3.8.3 Auch die Teilnahme einer Mannschaft, die für einen Hauptwettkampf direkt qualifiziert ist, muss vom entsprechenden Verein ordnungsgemäß gemeldet werden.
3.8.4 Änderungen der Mannschaftsaufstellung, soweit sie nach den Regelungen dieser Wettkampfordnung zulässig sind, sind der Spielleitung vor Beginn des Wettbewerbs bekannt zu geben. Zu beachten ist insbesondere, dass Mannschaften, die direkt oder über eine Vorrunde eine Startberechtigung für den Hauptwettkampf erlangt haben, mit mindestens drei Teilnehmern aus jener Vorrunde am Hauptwettkampf teilnehmen müssen.
3.8.5 Meldeschluss
Die oben genannten Meldefristen gelten für alle Mannschaften, auch für direkt qualifizierte Mannschaften.
3.8.6 Nenngeld
3.8.6.1 Von den Teilnehmern wird vom ÖCV ein Nenngeld gemäß der entsprechenden Ausschreibung erhoben. Das Nenngeld ist vor dem Meldeschluss des betreffenden Wettbewerbs auf das Konto des ÖCV einzuzahlen.
3.8.6.2 Bei Nichtantreten einer Mannschaft wird das Nenngeld nicht rückerstattet. Der Verein haftet für die Bezahlung des Nenngeldes seiner angemeldeten Teams.
3.9 Allgemeine Teilnahmeberechtigung
3.9.1 Zur Teilnahme an Wettbewerben des ÖCV sind nur Vereine berechtigt, die ordentliche Mitglieder des ÖCV sind und ihren finanziellen Verpflichtungen dem ÖCV gegenüber nachgekommen sind.
3.9.2 Jeder Mitgliedsverein kann beliebig viele Teams zur Teilnahme an Wettbewerben des ÖCV melden.
3.9.3 Alle Teilnehmer an Wettbewerben des ÖCV müssen bei einem Verein gemeldet sein. Ein Spieler kann zu Jahresbeginn nur bei einem Verein als aktives Mitglied gemeldet sein.
3.9.3.3 Die Spielleitung hat vor Beginn des jeweiligen Wettbewerbs die Teilnahmeberechtigung der Spieler anhand der Mitgliederliste des ÖCV zu überprüfen. Mitglieder werden am Anfang eines jeden Jahres bei dem Schriftführer des ÖCV gemeldet.
3.9.4 Freigabe eines Spielers
Den Vereinen bleibt es freigestellt, durch Beschluss ihres Vorstandes Spieler an andere Vereine freizugeben. Dieser Beschluss ist dem ÖCV schriftlich vor Beginn des jeweiligen Wettbewerbs vorzulegen.
3.9.5 Jeder Spieler darf an einem Wettbewerb des ÖCV nur für eine Mannschaft antreten.
3.9.6 Teilnahme von nicht österreichischen Staatsbürgern
Nicht österreichische Staatsbürger sind für die Österreichischen Meisterschaften teilnahmeberechtigt, sofern sie seit mindestens 18 Monaten nachweislich ihren ersten/ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben und im selben Jahr nicht an einer anderen nationalen Meisterschaft teilgenommen haben.
4.1.1 Die Teilnahmeberechtigung wird in Art. 3.9 geregelt.
4.1.2 Die Qualifikation für den Hauptwettkampf und gegebenenfalls für die Vorrunde wird in Art. 2.2 geregelt.
4.1.3 Spielsystem
Die Österreichischen Staatsmeisterschaften der Damen und Herren werden im Hauptwettkampf, wenn möglich, in einer Round Robin mit Halbfinale und Finale gespielt. Bei mehr als 8 Teilnehmern oder anderen entscheidenden Gründen, ist es jedoch möglich, dieses Spielsystem abzuändern. (z.B. Gruppenspiele und darauffolgende Halbfinale und Finalspiele)
Spiele der Round Robin werden über acht Ends ausgetragen. Halbfinale und Finale gehen über zehn Ends.
4.1.4 Betitelung
Der Sieger des Wettbewerbs erringt den Titel des Österreichischen Staatsmeisters der Damen bzw. der Herren.
4.2 Österreichische Staatsmeisterschaften der Mixed Doubles
4.2.1 Die Teilnahmeberechtigung wird in Art. 3.9 geregelt.
4.2.2 Die Qualifikation für den Hauptwettkampf und gegebenenfalls für die Vorrunde wird in Art. 2.2 geregelt.
4.2.3 Spielsystem
Die Österreichischen Staatsmeisterschaften der Mixed Doubles werden im Hauptwettkampf mit Round Robin, Halbfinale und Finale gespielt. Ab acht Mannschaften wird die Round Robin in zwei Gruppen gespielt. Die jeweils Gruppenersten und –zweiten qualifizieren sich dann für das Halbfinale.
Alle Spiele werden über acht Ends ausgetragen.
4.2.4 Betitelung
Der Sieger des Wettbewerbs erringt den Titel des Österreichischen Staatsmeisters der Mixed Doubles.
4.3 Österreichische Staatsmeisterschaften der Mixed Teams
4.3.1 Die Teilnahmeberechtigung wird in Art. 3.9 geregelt.
Insbesondere ist hier zu beachten, dass eine Mannschaft aus zwei Damen und zwei Herren auf alternierenden Positionen bestehen muss. Fällt ein Spieler während eines Spiels aus, ist gemäß WCF Regeln zu verfahren.
4.3.2 Die Qualifikation für den Hauptwettkampf und gegebenenfalls für die Vorrunde wird in Art. 2.2 geregelt.
4.3.3 Spielsystem
Die Österreichischen Staatsmeisterschaften der Mixed Teams werden im Hauptwettkampf mit Round Robin, Halbfinale und Finale gespielt. Ab sechs Mannschaften kann, ab acht Mannschaften wird die Round Robin in zwei Gruppen gespielt. Die jeweils Gruppenersten und –zweiten qualifizieren sich dann für das Halbfinale.
Das Spielsystem wird je nach Anzahl der genannten Mannschaften und der zur Verfügung stehenden Rinks gemacht.
Alle Spiele werden über acht Ends ausgetragen.
4.3.4 Betitelung
Der Sieger des Wettbewerbs erringt den Titel des Österreichischen Staatsmeisters der Mixed Teams.
4.4 Österreichische Meisterschaften der Juniorinnen und Junioren
4.4.1 Neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 3.9 sind insbesondere nur solche Spieler teilnahmeberechtigt, die die Zulassungsvorrausetzungen der WCF zur Weltmeisterschaft der Junioren erfüllen und die am 30. Juni des Jahres, in dem die Weltmeisterschaft stattfindet, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4.4.2 Die Qualifikation für den Hauptwettkampf und gegebenenfalls für die Vorrunde wird in Art. 2.2 geregelt.
4.4.3 Spielsystem
Die Österreichischen Meisterschaften der Juniorinnen und Junioren werden im Hauptwettkampf mit Round Robin, Halbfinale und Finale gespielt. Ab sechs Mannschaften kann, ab acht Mannschaften wird die Round Robin in zwei Gruppen gespielt. Die jeweils Gruppenersten und –zweiten qualifizieren sich dann für das Halbfinale.
Das Spielsystem wird je nach Anzahl der genannten Mannschaften und der zur Verfügung stehenden Rinks gemacht.
Alle Spiele werden über acht Ends ausgetragen.
4.4.4 Betitelung
Der Sieger des Wettbewerbs erringt den Titel des Österreichischen Meisters der Juniorinnen bzw. Junioren.
4.5 Österreichische Meisterschaften der Rollstuhlteams
4.5.1 Neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 3.9 sind insbesondere sind nur solche Spieler und Mannschaften teilnahmeberechtigt, die die Zulassungsvorrausetzungen des WCF zur Weltmeisterschaft erfüllen.
4.5.2 Die Qualifikation für den Hauptwettkampf und gegebenenfalls für die Vorrunde wird in Art. 2.2 geregelt.
4.5.3 Spielsystem
Die Österreichischen Meisterschaften der Rollstuhlteams werden im Hauptwettkampf mit Round Robin, Halbfinale und Finale gespielt. Ab sechs Mannschaften kann, ab acht Mannschaften wird die Round Robin in zwei Gruppen gespielt. Die jeweils Gruppenersten und –zweiten qualifizieren sich dann für das Halbfinale.
Das Spielsystem wird je nach Anzahl der genannten Mannschaften und der zur Verfügung stehenden Rinks gemacht.
Alle Spiele werden über acht Ends ausgetragen.
4.5.4 Betitelung
Der Sieger des Wettbewerbs erringt den Titel des Österreichischen Meisters der Rollstuhlteams.
4.6 Österreichische Meisterschaften der Seniorinnen und Senioren
4.6.1 Neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 3.9 sind insbesondere sind nur solche Spieler und Mannschaften teilnahmeberechtigt, die die Zulassungsvorrausetzungen der WCF zur Weltmeisterschaft erfüllen.
4.6.2 Die Qualifikation für den Hauptwettkampf und gegebenenfalls für die Vorrunde wird in Art. 2.2 geregelt.
4.6.3 Spielsystem
Die Österreichischen Meisterschaften der Seniorinnen und Senioren werden im Hauptwettkampf mit Round Robin, Halbfinale und Finale gespielt. Ab sechs Mannschaften kann, ab acht Mannschaften wird die Round Robin in zwei Gruppen gespielt. Die jeweils Gruppenersten und –zweiten qualifizieren sich dann für das Halbfinale.
Das Spielsystem wird je nach Anzahl der genannten Mannschaften und der zur Verfügung stehenden Rinks gemacht.
Alle Spiele werden über acht Ends ausgetragen.
4.6.4 Betitelung
Der Sieger des Wettbewerbs erringt den Titel des Österreichischen Meisters der Seniorinnen bzw. Senioren.
4.7 Österreichische Schulmeisterschaften
4.7.1 Die Teilnehmer für österreichische Schulmeisterschaften können Schulen bzw. Schüler sein. Hier gilt die Ausnahmeregel, dass die Schüler auch als Nichtvereinsmitglieder antreten dürfen.
4.7.2 Die Qualifikation für den Hauptwettkampf wird individuell in der Ausschreibung geregelt.
4.7.3 Spielsystem
Das Spielsystem wird individuell in der Ausschreibung geregelt.
4.7.4 Betitelung
Der Sieger des Wettbewerbs erringt den Titel des Österreichischen Schulmeisters im Curling.
4.8 Österreichische Open Air Meisterschaft
4.8.1 Die Teilnahmeberechtigung wird in Art. 3.9 geregelt.
4.8.2 Die Qualifikation für den Hauptwettkampf wird individuell vom Sportwart geregelt.
4.8.3 Spielsystem
Das Spielsystem wird individuell vom Sportwart oder vom austragenden Verein (in Absprache mit dem Sportwart) geregelt.
4.8.4 Betitelung
Der Sieger des Wettbewerbs erringt den Titel des Österreichischen Curling Open Air Meister.
Jeder Spieler ist als Mitglied der jeweiligen ÖCV Nationalmannschaft für den internationalen Wettbewerb vorab formal zu nominieren. Soweit nichts Anderes geregelt ist, hat die Technische Kommission nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes die Nominierung auszusprechen. Sie bleibt aus bzw. kann jederzeit widerrufen werden, sofern und soweit ein Spieler bzw. eine gesamte Mannschaft gegen die Wettkampfordnung des ÖCV, den Spirit of Curling oder gegen die Anti Doping Regelungen verstößt.
5.2 Nominierung für internationale Wettkämpfe mit olympischen bzw. paralympischen Status
5.2.1 Die Nominierung der Spieler für einen internationalen Wettkampf (Damen, Herren, Mixed Doubles, Mixed) oder paraolympischen (Rollstuhl-Curling) Status wird im sogenannten Challenge Programm des ÖCV geregelt.
Das Challenge Programm wird jährlich vom Bundestrainer bis spätestens Ende April (nach Ende aller WCF Meisterschaften) erstellt und der Technischen Kommission zur Überprüfung vorgelegt. Etwaige Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage vorzunehmen. Anschließend verabschiedet die Technische Kommission, nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, das Challenge Programm durch Beschluss. Das Challenge Programm ist als dann umgehend den Mitgliedern des ÖCV bekanntzugeben.
5.2.2 Das Challenge Programm hat den Umfang der zentralen Maßnahmen, welche die Athleten (Spieler) im Rahmen des Challenge Programms zu bestreiten haben, zu bestimmen. Es bildet die Grundlage für die Nominierung der Athleten in den A-Kader sowie in die jeweilige National-Mannschaft, welche den ÖCV bei internationalen Wettkämpfen mit olympischen oder paralympischen Status vertritt. Die Inhalte des CP sind transparent und nachvollziehbar festzulegen.
5.3. Nominierung für internationale Wettkämpfe der Juniorinnen und Junioren
5.3.1 Die Nominierung der Spieler für einen internationalen Wettkampf der Juniorinnen und Junioren wird im sogenannten Jugend Challenge Programm des ÖCV geregelt.
Das Jugend Challenge Programm wird jährlich vom Jugendcoach bis spätestens Ende April (nach Ende aller WCF Meisterschaften) erstellt und der Technischen Kommission zur Überprüfung vorgelegt. Etwaige Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen (wenn möglich zu Schulbeginn) nach Vorlage vorzunehmen. Anschließend verabschiedet die Technische Kommission nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes das Challenge Programm durch Beschluss. Das Jugend Challenge Programm ist als dann umgehend den Mitgliedern des ÖCV bekanntzugeben.
5.3.2 Das Jugend Challenge Programm hat den Umfang der zentralen Maßnahmen, welche die Athleten (Spieler) im Rahmen des Jugend Challenge Programms zu bestreiten haben, zu bestimmen. Es bildet die Grundlage für die Nominierung der Athleten in den C-Kader sowie in die jeweilige National-Mannschaft, welche den ÖCV bei internationalen Wettkämpfen der Juniorinnen und Junioren (WM, YOG) vertritt. Die Inhalte des CP sind transparent und nachvollziehbar festzulegen.
5.4. Nominierung für internationale Wettkämpfe der Seniorinnen, Senioren
5.4.1 Die Gewinner der jeweiligen österreichischen Meisterschaften im Senioren-, Seniorinnen Bewerb qualifizieren sich für den jeweiligen internationalen Wettbewerb. Die einzelnen Spieler sind gemäß Art. 5.1 formal zu nominieren.
5.4.2 Sollte eine Mannschaft auf die Teilnahme verzichten, so können die Spieler der nächst bestplatzierten Mannschaft der jeweiligen Meisterschaft hierfür nominiert werden.
5.4.3. Sollte keine österreichische Meisterschaft im jeweiligen Bewerb ausgetragen werden, so entscheidet der Bundestrainer gemeinsam mit dem Sportwart über die weitere Vorgehensweise.
Die Teilnehmer an internationalen Wettbewerben sind Gesandte des Österreichischen Curling Verbands. Sponsoren dürfen öffentlich und werblich nur nach Absprache mit dem ÖCV vertreten werden. Außerdem sind die WCF Regelungen zu beachten.
Die vom Österreichischen Curling Verband geleisteten Beiträge zu Europa- und Weltmeisterschaftsteilnahmen werden jährlich vom geschäftsführenden Vorstand des ÖCV neu beschlossen.
Sofern aus zwingenden Gründen Änderungen kurzfristig vorgenommen werden müssen, gilt jegliche, durch den Vorstand des ÖCV geänderte Regelung als bindend.
Der "Spirit of Curling" ist der Verhaltens- und Ehrenkodex der Curlerinnen und Curler weltweit und hat Gültigkeit auf allen Stufen.
Mit "Curler" sind sebstverständlich auch alle Curlerinnen gemeint.
Ich würde den Spirit of Curling als eigenen "Cluster" bei der Organisation ansetzen
Kitzbühel Curling Club
Präsident: Veronika Huber
Vordergrub 4
6370 Kitzbühel
veronika.huber@curlingclub.at
0043 676 843 782 222
www.curlingclub.at
Ottakringer Curling Club
Präsident: Peter Polnitzky
Urbangasse 20/14
1170 Wien
office@occ-curling.at
www.occ-curling.at
Curling Club Steyr
Präsident: Peter Kramlinger
Plauenstraße 6
4400 Steyr
cc.steyr@gmail.com
0043 699 17129435
-
Curling Club Graz
Präsident: Berend Kiers
Dorfstraße 30/o/1
8041 Graz
info@curling-graz.at
00 43 664 6511221
http://www.curling-graz.at
Curling für Österreich
Präsident: Christian Los
Windmühlengasse 16
2111 Tresdorf
office@cfoe.at
0043 664 545 957 3
www.cfoe.at
Danube Curling Club Linz
Präsident: Björn Eichinger
Reindlstraße 12/10
4040 Linz
dccl@gmx.at
0043 664 536 390 4
www.curling-linz.at
Golf- und Curling Club Kitzbühel
Präsidentin: Anna Reiner
Jochberger-Straße 98
6370 Kitzbühel
annireiner@gmx.at
0043 664 454 003 1
-
1. NÖ Curling Club Union St. Margarethen
Präsident: Harald Fendt
Haindorf 22
3384 Markersdorf-Haindorf
vorstand@curling.at
0043 664 811 628 4
www.curling.at
1. Oberösterreichischer Curling Club Traun
Präsident: Günther Dressler
Bergfeldstraße 36
4531 Kematen an der Krems
mail@cc-traun.at
0043 650 794 797 9
www.cc-traun.at
Oberösterreichischer Curling Verband
Präsident: Rainer Ammer
Hanfpointstraße 29
4050 Traun
rainer.ammer@gmail.com
Wiener Landesverband für Curling
Präsident: Marcus Schmitt
Strohgasse 25
1030 Wien
wlc@curling-wien.at
www.curling-wien.at
Günther Hummelt
* 21. Juli 1931 in Innsbruck
Günther Hummelt lernte den Curling Sport in Kitzbühel kennen und wurde Mitglied des Kitzbühel Curling Clubs.
Gründung des Österreichischen Curling Verbandes (ÖCV)
in dieser Zeit legte Günther für viele Teams und für Curling Österreich den Grundstein für eine sportliche Karriere und erfolgreiche Zukunft
Er war Trainer der Junioren Teams und coachte die Mannschaften bei den Europa- und Weltmeisterschaften
1. Teilnahme Österreichs bei den Europameisterschaften
der ÖCV wurde in den Welt Curling Verband – World Curling Federation (WCF) aufgenommen
1. Teilnahme Österreichs bei den Weltmeisterschaften
Wahl zum Vizepräsidenten des WCF
Präsident des Welt Curling Verbands – unter seiner Führung wurde Curling olympisch.
Curling Österreich verneigt sich vor einer Persönlichkeit geprägt von Freude am Sport und Freude an seinem Einsatz für den Curlingsport
Veronika Huber
Curling-WM 1991 in Winnipeg, Kanada. Veronika Huber erhält den Frances Brodie Award (Sportmanship Award)
Sebastian Wunderer
Sportsmanship Award, European Junior Championship 2014, Aberdeen – Schottland
World Junior Curling Championships 2014, Flims
Ziel des ÖCV ist es, die Gleichstellung von allen Geschlechtern zu erreichen. Es geht dabei um eine gesamthafte Gleichstellung auf allen Ebenen, also sowohl in den sozialpolitischen Strukturen des ÖCV als auch im aktiven Sport (im Spitzen-, Leistungs- sowie im Breitensport).
Der ÖCV arbeitet mit 100% Sport (www.100prozent-sport.at) zusammen. Die Kooperation ist für Mitglieder und Partner:innen klar ersichtlich. 100% Sport wird auf der ÖCV Website verlinkt.
Der Verband führt ein regelmäßiges Monitoring der Geschlechterbalance durch, jeweils einmal jährlich im Jänner. Hierbei wird die Geschlechterbalance folgender Gruppen bewertet: Mitglieder, Funktionär:innen, Coaches und Gremien.
Der Verband ernennt eine Ansprechperson für Gender Equality. Diese wird auf der ÖCV Website bekanntgegeben.
Die ÖCV Ansprechperson für Gender Equality nimmt nach Möglichkeit einmal pro Jahr an einer Weiterbildung bei 100%-Sport.at teil.
Bei ÖCV Ausschreibungen werden alle Geschlechter explizit angesprochen.
In den ÖCV Gremien (Vorstand und Technische Kommission) sollen nach Möglichkeit mehrere Geschlechter vertreten sein. Auch bei den vom ÖCV ernannten Vertretern zur World Curling Federation muss sowohl ein Mann als auch eine Frau nominiert werden.
Bei Aussendungen und in der Medienberichterstattung wird auf geschlechtersensible Sprache geachtet. Es wird darauf Wert gelegt, über Leistungen von allen Geschlechtern gleichermaßen zu berichten.
Der ÖCV bemüht sich um Geschlechtergleichheit im Trainer:innenwesen.
Der ÖCV ermöglicht allen Geschlechtern einen chancengleichen Zugang zu den ÖCV Sportangeboten.
Ziel des ÖCV ist die Schaffung einer solidarischen und nachhaltigen Sportkultur frei von jeglicher Ausgrenzung. Sollte es innerhalb des ÖCV zu einem Diskriminierungsfall kommen, kann jeder Betroffene entweder die Ansprechperson für Gender Equality oder den ÖCV Athletenvertreter:in kontaktieren.
Das Gender Equality Konzept wird einmal jährlich bis spätestens 31. Jänner evaluiert und aktualisiert. Die jeweils gültige Fassung ist auf der ÖCV Website zu publizieren.
Der ÖCV garantiert eine geschlechtergerechte Ressourcenaufteilung. Trainingsplätze, Garderoben, Trainingszeiten, Equipment, physiotherapeutische und sportpsychologische Leistungen sowie Trainingslager stehen beiden Geschlechtern gleichermaßen zur Verfügung.
Ehrenkodex für Trainerinnen und Trainer im Österreichischen Curling Verband
I. Präambel
Der Ehrenkodex für Trainerinnen und Trainer im österreichischen Curling-Sport basiert auf dem Prinzip Verantwortung für das Wohl der Sportlerinnen und Sportler. Er ist ein selbstauferlegter Kanon von Pflichten und stellt ein in Worte gefasstes, traditionell gewachsenes, sittlich angestrebtes und gewissensbestimmtes Standesethos dar. Er ist die immer neu zu prüfende moralische Grundlage für ein eigenbestimmtes berufliches Selbstverständnis im Rahmen unseres freiheitlich-demokratischen Gemeinwesens unter strenger Beachtung der Würde des Menschen und der Bürgerrechte. Er ist ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklung einer Berufskultur, die sich der menschlichen Leistung und der Prämisse von Humanität verpflichtet fühlt.
Der Ehrenkodex hat normen- und wertbegründete Orientierungen für die Gesinnung und das Handeln im Bereich des Trainings und Wettkampfes zum Inhalt. Diese Orientierungen sind im Grundsatz an einem "humanen Leistungssport" sowie am Wohl von Kindern und Jugendlichen, an der "mündigen Athletin" und am "mündigen Athlet" ausgerichtet. Die damit verbundenen Verpflichtungen sind von der Überzeugung getragen, dass Leistung und Humanität, Sieg und Moral, Erfolg und persönliches Glück nicht nur miteinander zu vereinbaren sind, sondern sich auch gegenseitig bedingen.
Dies bedeutet:
Die durch Training zu erreichenden Leistungssteigerungen dürfen nur durch humane Maßnahmen verwirklicht werden. Die Erfolge im Wettkampf sind unter Befolgung der jeweils geltenden Regeln und unter Beachtung des Fairness-Gebots und des Spirit of Curling anzustreben. Dabei gilt: Die Würde des Menschen hat in Training und Wettkampf immer Vorrang!
Vor diesem Hintergrund kommt der pädagogischen Verantwortung der Trainerinnen und Trainer für die ihnen anvertrauten Sportlerinnen und Sportler, insbesondere für die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer Erziehung zur Leistung ganz besondere Bedeutung zu. Der Ehrenkodex und die mit ihm gegebenen Pflichten und Verantwortungen betreffen nicht nur den Umgang der Trainerinnen und Trainer mit den betreffenden Sportlerinnen und Sportlern, sondern auch den gegenseitigen Umgang zwischen ihnen und den fürsorgepflichtigen Eltern, den anderen in das Sportgeschehen eingebundenen Personen wie Ärztinnen und Ärzten, ehren- und hauptamtlichen Funktionärinnen und Funktionären, Kolleginnen und Kollegen, Zuschauerinnen und Zuschauer sowie Vertreterinnen und Vertretern der Medien, Wirtschaft und Politik. Trainerinnen und Trainer können ihre Pflicht nur dann sinnvoll erfüllen, wenn alle beteiligten Gruppen die Prinzipien des Ehrenkodexes akzeptieren.
Aus diesem Grund dient der Ehrenkodex nicht nur der persönlichen Sicherheit, dem persönlichen Schutz und den sozialen Anforderungen der mit dem Training befassten Personen. Der Ehrenkodex geht von der Selbstbestimmung des Berufsstandes der Trainerinnen und Trainer im österreichischen Sport aus. Er ist wesentlicher Bestandteil der Entwicklung und Festigung einer Berufskultur, die sich der menschlichen Leistung unter der Vorherrschaft der Humanität verpflichtet fühlt. Er leistet deshalb auch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung eines positiven Selbstbildes von Trainerinnen und Trainern.
Die Verantwortlichen im Curling-Sport verpflichten sich ihrerseits, den Ehrenkodex im Bedarfsfalle in enger Zusammenarbeit mit den Trainerinnen und Trainern weiterzuentwickeln und die Rahmenbedingungen für die praxisnahe Umsetzung dieser ethisch-moralischen Vorgaben zu schaffen.
Der Österreichische Curling Verband und seine Mitgliedsorganisationen stützen und schützen ihre Trainerinnen und Trainer (sowie alle anderen verantwortlichen Betreuerinnen und Betreuer von Sportlerinnen und Sportlern) bei der Einhaltung dieses Ehrenkodexes.
II. Ehrenkodex
-1-
Trainerinnen und Trainer respektieren die Würde der Sportlerinnen und Sportler, die unabhängig von Alter, sozialer und ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung gleich und fair behandelt werden.
2-
Trainerinnen und Trainer bemühen sich, die Anforderungen des Sports in Training und Wettkampf mit den Belastungen des sozialen Umfeldes, insbesondere von Familie, Schule, Ausbildung und Beruf, in Einklang zu bringen.
-3-
Trainerinnen und Trainer bemühen sich um ein pädagogisch verantwortliches Handeln:
• Sie geben an die zu betreuenden Sportlerinnen und Sportler alle wichtigen Informationen zur Entwicklung und Optimierung ihrer Leistung weiter.
• Sie beziehen die Sportlerinnen und Sportler in Entscheidungen ein, die diese persönlich betreffen.
• Sie berücksichtigen bei Minderjährigen immer auch die Interessen der Erziehungsberechtigten.
• Sie fördern die Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Sportlerinnen und Sportler.
• Sie bemühen sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen.
• Sie wenden keine Gewalt gegenüber den ihnen anvertrauten Athletinnen und Athleten an, insbesondere keine sexuelle Gewalt.
• Sie erziehen zur Eigenverantwortlichkeit und zur Selbständigkeit der Sportlerinnen und Sportler, auch im Hinblick auf deren späteres Leben.
-4-
Trainerinnen und Trainer erziehen ihre Sportlerinnen und Sportler darüber hinaus
•zu sozialem Verhalten in der Trainingsgemeinschaft,
• zu fairem Verhalten innerhalb und außerhalb des Wettkampfes und zum nötigen Respekt gegenüber allen anderen in das Leistungssportgeschehen eingebundenen Personen,
• zum verantwortlichen Umgang mit der Natur und der Mitwelt.
-5-
Das Interesse der Athletinnen und Athleten, ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden und ihr Glück stehen über den Interessen und den Erfolgszielen der Trainerinnen und Trainer sowie der Sportorganisationen. Alle Trainingsmaßnahmen sollen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand der Sportlerinnen und Sportler entsprechen.
-6-
Trainerinnen und Trainer verpflichten sich, den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen. Sie werden durch gezielte Aufklärung und Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion negativen Auswüchsen entgegenwirken.
Text folgt